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  | Fachverband Unternehmensberatung und InformationstechnologieWiedner Hauptstraße 63
 A-1045 Wien
 T: +43-(0)-590900-3760
 F: +43-(0)-590900-285
 E-Mail: ubit@wko.at
 http://www.ubit.at
 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
 für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
 Programmierleistungen und
 Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
 2004
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 1. Vertragsumfang und Gültigkeit
 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
 Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
 in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
 Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
 Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
 freibleibend.
 2. Leistung und Prüfung
 2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
 - Ausarbeitung von Organisationskonzepten
 - Global- und Detailanalysen
 - Erstellung von Individualprogrammen
 - Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
 - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
 - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
 - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
 - Telefonische Beratung
 - Programmwartung
 - Erstellung von Programmträgern
 - Sonstige Dienstleistungen
 2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
 Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
 bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
 praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
 der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
 Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
 gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
 Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
 2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
 Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
 der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
 der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
 Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
 Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
 gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
 2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
 jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier
 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
 Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
 Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
 Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
 gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
 Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
 jedenfalls als abgenommen.
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 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
 Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
 Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
 Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
 Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
 Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
 unwesentlicher Mängel abzulehnen.
 2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
 mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
 2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
 gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
 Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
 Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
 Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
 Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
 Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
 Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
 vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
 angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
 zu ersetzen.
 2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
 erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
 gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
 3. Preise, Steuern und Gebühren
 3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
 vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
 stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,
 Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
 usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
 3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
 Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
 Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
 usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
 Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
 Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
 tatsächlichem Anfall berechnet.
 3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
 gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
 als Arbeitszeit.
 4. Liefertermin
 4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
 (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
 4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
 Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
 Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
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 Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
 Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
 oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
 gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
 können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
 Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
 4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
 Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
 legen.
 5. Zahlung
 5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
 spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
 Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
 Zahlungsbedingungen analog.
 5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
 in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
 Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
 5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
 für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
 Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
 Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
 zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
 Auftraggeber zu tragen.
 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
 Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
 Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
 5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
 Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
 zurück zu halten.
 6. Urheberrecht und Nutzung
 6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
 etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
 erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten
 Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte
 Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
 Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
 erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
 ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
 Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
 Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
 Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
 zu leisten ist.
 6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
 Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
 ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
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 sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
 übertragen werden.
 6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
 Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
 Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
 dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
 Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
 Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
 7. Rücktrittsrecht
 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
 Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
 berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
 zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
 Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
 kein Verschulden trifft.
 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
 sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
 liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
 ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
 Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so
 hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
 Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
 Gesamtprojektes zu verrechnen.
 8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
 8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
 sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
 Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich
 dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls
 Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
 werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
 Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
 Maßnahmen ermöglicht.
 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
 8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
 aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
 Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
 Auftragnehmer durchgeführt.
 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
 vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
 Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
 auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
 sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
 worden sind.
 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
 Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
 Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
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 ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
 sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
 Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
 sind.
 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
 nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
 Auftragnehmer.
 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
 Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
 Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
 9. Haftung
 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
 nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
 leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
 Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
 ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
 10. Loyalität
 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
 Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
 Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
 der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
 Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
 Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
 11. Datenschutz, Geheimhaltung
 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
 Datenschutzgesetzes einzuhalten.
 12. Sonstiges
 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
 werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
 Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
 finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
 13. Schlussbestimmungen
 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
 kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
 Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
 Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
 Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf
 an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
 Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
 andere Bestimmungen vorsieht.
 
 
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