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Berufsbild Humanenergethik Beschluss des Fachverbandsausschusses des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes vom 12. Juni 2007 Präambel Das vorliegende Berufsbild gilt für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit…“ mittels einer oder mehrerer der im Anhang „Methodenkatalog Humanenergethik“ in der jeweils gültigen Fassung angeführten Methoden tätig sind. Es dient in erster Linie dazu: · ein klares berufliches Selbstverständnis zu fördern, · die Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren und · den Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergethik zugeordneten Methoden zu geben. Auch den KlientInnen soll das vorliegende Berufsbild dabei behilflich sein, die Dienstleistungen der Humanenergethik transparent zu machen. Weiters ist das Berufsbild auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen. Das Berufsbild kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der Entwicklung gewachsene, gegenwärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeitsfelder auf. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes können das Berufsbild und die im Anhang genannten Methoden im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen erfahren. Berufsbild Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit ein. Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten: 1. Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen. 2. Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden, Fülle- oder Leerezuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder Unteraktivität des Energiesystems. 3. Die Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung energetischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. (siehe Anhang). 4. Die Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich der Anwendung energetischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und andere komplementärmedizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arzneimittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen). 5. Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und energetischen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen. 6. Die Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im Anhang genannten, energetischen Methoden. 7. Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen. Grenzen des Tätigkeitsbereiches Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in den Vorbehaltsbereich reglementierter Gewerbe oder freier Berufe fallen. Insbesonders ist zu beachten: · HumanenergethikerInnen sind nicht zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes, der gemäß § 2 Abs 2 Ärztegesetz wie folgt definiert ist: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Z1); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen; 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln; 8. die Vornahme von Leichenöffnungen.“ · HumanenergethikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungen sowie Kommunikationsthemen im Sinne des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung berechtigt, deren fachgerechte Durchführung die Erbringung des in der Lebens- und Sozialberatungsverordnung (BGBl.II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006) angeführten Befähigungsnachweis voraussetzt. · HumanenergetikerInnen sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die fachgerechte Durchführung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001) geregelt ist. · HumanenergetikerInnen sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiotherapeutischen Dienst zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen gemäß § 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, Atemtherapie, alle elektro-, thermo-, photo-, hydround balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren. · Die gewerbliche Tätigkeit der HumanenergetikerInnen schließt insbesondere auch alle Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu zählen auch Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene Kenntnisse der Hygiene erfordern. Ebenso ist laut § 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter anderem Folgendes zu berücksichtigen: „Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.“ „Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“ Sinngemäß gelten diese Aussagen auch für Kosmetika, wie z.B. Massageöle usw..
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