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Der Medizinprodukteberater §31 MPG
Basismodul Legal / Regulatory 1. Berufsbild “Medizinprodukteberater“ 2. Medizinprodukterecht in Europa 3. Medizinprodukterecht in Deutschland 4. Bedeutung der CE-Kennzeichnung 5. Funktion und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten 6. Europäisches Medizinprodukte- Beobachtungs- und Meldesystem 7. Unternehmensinterne Organisation
Gesetzgeberische Intention Der Medizinprodukteberater ist eine deutsche Besonderheit des MPG. Die Intention des Gesetzgebers: „Eine Verbesserung des Anwender- und Patientenschutzes“ 1.2 Gesetzliche Vorgaben: a) Aufgaben - Er verkauft und informiert dabei Kunden, soweit diese Fachkreise sind, über die Eigenschaften des Produktes. - Er führt die Einweisung in die sachgerechte Handhabung und Anwendung der Medizinprodukte bei seinen Kunden durch. - Er hat die Rolle eines „Horchpostens“ beim Kunden (Marktbeobachtungspflicht) 1.2 Gesetzliche Vorgaben: Was sind Fachkreise - Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes - Angehörige von Einrichtung, die der Gesundheit dienen sowie - sonstige Personen, soweit sie Medizinprodukte herstellen oder prüfen - in der Ausübung ihres Berufes in Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden. 1.2 Gesetzliche Vorgaben: b) Pflichten Der Medizinprodukteberater muß Mitteilungen über bekannt gewordene Risiken bei Medizinprodukten, insbesondere über - Nebenwirkungen, - wechselseitige Beeinflussungen, - Fehlfunktionen, - technische Mängel, - Gegenanzeigen und - Verfälschungen schriftlich aufzeichnen und an den Sicherheitsbeauftragten oder an die Geschäftsleitung ebenfalls schriftlich übermitteln. 1.2 Gesetzliche Vorgaben: c) Sachkenntnis Sachkenntnis besitzt, - Wer eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen und - eine auf seine Tätigkeit ausgerichtete Schulung durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person erhalten hat oder -Wer durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information und, soweit erforderlich, in der Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte erworben hat.
OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt, 1. wer Medizinprodukteberater ohne die notwendige Sachkenntnis beauftragt, 2. wer die Tätigkeit als Medizinprodukteberater ohne die erforderlichen Voraussetzungen ausübt, 3. wer eine Mitteilung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder übermittelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
2.1 Geltungsraum der CE-Kennzeichnung EWR = EU + EFTA Europäische Union: - Belgien – Dänemark – Deutschland – Finnland - Frankreich* - Griechenland – Großbritannien – Irland – Italien - Luxemburg - Niederlande – Österreich - Portugal** - Schweden - Spanien*** - Ungarn – Polen – Tschechien – Rumänien – Bulgarien - Slowakei - Slowenien – Malta – Zypern – Lettland – Litauen - Estland EFTA. - Island – Liechtenstein – Norwegen - Suisse Europäische Union außerhalb Europas : * : +Guadeloupe, Martinique, Franz.-Guyana, Réunion ** : + Madeira, Azoren *** : +Kanaren, Ceuta, Melilla
2.2 Konzeption des europäischen Medizinprodukterechts Das EG - Medicalrecht umfaßt drei EG-Richtlinien: 1. „Richtlinie 90/385 EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte“ 2. „Richtlinie 93/42 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte“ 3. „Richtlinie 98/79 EWG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Okt. 1998 über In-vitro- Diagnostika“ 2.2 Definition der Medizinprodukte und die Abgrenzung zu Arzneimitteln - Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten: - Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen; - Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs;Empfängnisregelung,Abgrenzung zu Arzneimitteln: Die Hauptwirkung darf weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht werden, deren Wirkungsweisekann aber durch solche Mittel unterstützt werden.2.4 Grundlegende Anforderung undKlassifizierungGrundlegende Anforderungen: Festlegung von allgemeinen Schutzanforderungen(z.B. Verbraucher-, Arbeits-, Gesundheitsschutz)Klassifizierung: Klasseneinteilung nach Gefährdungspotential I z.B. Augenklappen I s/m (steril) z.B. Nabelklammern / (Meßfunktion) z.B. Fieberthermometer II a z.B. OP-Handschuhe / Magnetfeldtherapiegeräte II b z.B. Blutbeutel / UltraschalltherapiegeräteIII z.B. Herzklappen / Röntgengeräte2.5 Konformitätsbewertung, Benannte Stellenund CE-KennzeichnungKonformitätsbewertung Abhängig von der Produktklasse sind bestimmte Konformitätsbewertungs-verfahren durchzuführen. Einschaltung einer „Benannten Stelle“ ist obligatorisch (außer bei Klasse-I-Produkten), (Außnahme: Is / Im) Benannte Stellen (Notified Body) Auditoren / Zertifizierer, die nach spezieller Eignungsprüfung durch die ZLG/ZLS akkreditiert werden. Das BMG benennt diese Benannten Stellen der EG-Kommission (z.B. DQS, Dekra, TÜV...) CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung + Kennnummer der eingeschalteten Benannten Stelle z.B. CE 0297; keine Nummer beiKlasse-I-Produkten2.6 Besonderheiten von Sonderanfertigungenund Produkten zu klinischen Prüfungen- Sonderanfertigung nach schriftlicher Verordnung bedeutet, daß der Patient, für den diese Sonderanfertigung hergestellt wurde, namentlich bekannt ist. - Sonderanfertigungen und Produkte zur Durchführung von klinischen Prüfungen am Menschen dürfen keine CE- Kennzeichnungtragen 3.1 Abzulösende deutsche Rechtsvorschriften Wer das MPG anwendet, für den treten außer Kraft: - Arzneimittelgesetz (AMG) z.B. Katheter, Implantate, Sprühpflaster - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG - Medizingeräteverordnung (MedGV) Gerätesicherheitsgesetz 3.2 Zuständige Bundesbehörden BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) + DIMDI (Dt. Institut für med.. Dokumentation und Information) Aufgabe: Bewertung der technischen und medizinischen Anforderungen und der Sicherheit von Medizinprodukten PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) Aufgabe: Sicherung der Einheitlichkeit des Meßwesens in der Heilkunde sowie gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion 3.3 Zuständige Landesbehörden - für nichtaktive Medizinprodukte: gesundheitsüberwachende Bezirksregierungen, Regierungspräsidien / Senate - für aktive Medizinprodukte: Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Landesbehörden 4.1 Bedeutung a) als Pass für die Verkehrsfähigkeit Für die Industrie bedeutet die CE-Kennzeichnung mit Nummer der „Benannten Stelle“ (z.B. CE 0297): - freier Vertrieb dieser Produkte in allen Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums - Einsparungen in kostspielige nationaleZulassungsverfahren4.1 Bedeutung b) als Sicherheit und Leistungsfähigkeit derProduktePatienten, Ärzten, dem Krankenhauspersonal und sonstigen Anwendern wird zugesichert, daß CE-gekennzeichnete Medizinprodukte aufgrund ihrer Entwicklung und Herstellung den hohen EU-Anforderungen an Produktsicherheit undLeistungsfähigkeit genügen. 4.2 VerbotsvorschriftenWer vorsätzlich oder fahrlässig die CE-Kennzeichnung nicht in der vorgeschriebenen Form bzw. ohne Zulassung anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einerGeldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. 5.1 Gesetzgeberische IntentionDer Sicherheitsbeauftragte: Die Forderung zur Beauftragung und Anzeige eines Sicherheitsbeauftragten ist eine deutsche Besonderheit des MPG. Die EG-Medizinprodukterichtlinen sehen ihn nicht vor. Im deutschen Arzneimittelgesetz existiert die Institution des Stufenplanbeauftragten, der sich nach Ansicht des Bundesministeriums bewährt hat und wurde somit in Formdes Sicherheitsbeauftragten im MPG eingeführt. 5.2 Aufgaben und PflichtenDie Hauptaufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist immer die Produktsicherheit, ob in Entwicklung und Herstellung oder später in der Anwendung. Er hat bekanntgewordene Meldungen über Risiken - zu sammeln - zu bewerten - die notwendigen Maßnamen zu koordinieren und erkennbar gewordene Medizinprodukterisiken der zuständigen Behörde (BfArM) anzuzeigen.(lt. Sicherheitsplan §30 MPG) 6.1 Gesetzgeberische IntentionDurch die Auswertung gemeldeter Risiken aus Medizinprodukten und die schnelle Weitergabe von Informationen an die Anwender sollen Auswirkungen von Schäden möglichst gering gehalten und Schadenswiederholungen vermieden werden. Dadurch wird der Schutz für Patienten und Anwenderverbessert. 6.2 Konzeption in Deutschland- Zentrale Erfassung und Bewertung durch das BfArM - Maßnahmen im Risikofall durch zuständige Landesbehörden - Aktivitäten und Maßnahmen gegenüber EG-Kommissionund Mitgliedstaaten durch das BMG.6.3 Was wird gemeldet ? Jedes Unternehmen muß seinen Medizinprodukteberatern vorgeben, was diese schriftlich zu melden hat. Bei der Firma werden : - alle Vorfälle, die im Zusammenhang mit den Produkten des Unternehmens stehen oder stehen können, - alle bekannt gewordenen Beschwerden von Seiten der Anwender gemeldet. Die Bewertung dieser Meldungen sowie eventuell weitergehende Aktivitäten und Maßnahmen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems sowie des Sicherheitsplans erfolgen durch denSicherheitsbeauftragten.6.4 Pflichten des Medizinprodukteberaters Der Medizinprodukteberater verpflichtet sich, ein Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem nach MPG einzurichten, das es zum einen ermöglicht, im Falle von meldpflichtigen Vorkommnissen den Kreis der Kunden einzugrenzen und zum anderen Informationen aus der Anwendung weiterzuleiten. Im Besonderen ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen welche eine Rückholung der Produktezum Lieferanten im Bedarfsfalle ermöglicht. 6.5 Unternehmensinterne RegelungenZur Rückverfolgbarkeit der Geräte / Systeme innerhalb des Beobachtungs- und Meldesystems muß: - eine lückenlose Dokumentation der Serien-Nummern und der Los-Nummern erfolgen. Hersteller à Vertriebspartner à Kunden - sowie ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt werden6.6 Qualitäts-Management-Richtlinie (QMRL)Hierin verpflichtet sich der Vertriebspartner / Medizinprodukteberater gegenüber dem Hersteller, den EG-Richtlinien nachzukommen. Dieses Regelwerk ist Bestandteil des MPG und der Richtlinie 93/42 EWG, das der Hersteller an alle seineVertriebspartner weiterzugeben hat. 7.4 Firmenspezifische SchulungenThemen: - Basiswissen gesetzlicher Grundlagen des Medizinprodukteberaters - Medizinische / medizintechnische Grundkenntnisse - Produktübersicht - Produktkenntnis - Therapiemöglichkeiten und Anwendungsgebiete der diversen Geräte/Systeme Unser Ziel ist die Vermittlung der erforderlichen - gesetzlichen, - medizinischen und- technischen Sachkenntnis. 7.5 Zertifikat Medizinprodukteberater- Gemäß MPG - Richtlinien zum Nachweis derQualifikation zum Medizinprodukteberater
Der Medizinprodukteberater§31 MPGLiteratur-Empfehlung: MPG ISBN-Nr. 3-87193-175-6Editio Cantor Verlag, Aulendorf
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